Doch keine schnellere Vergabe von Sportwetten-Lizenzen

Die Vergabe der Sportwetten-Lizenz muss nun doch nicht im Eilverfahren durchgeführt werden: Der Hessische Verwaltungsgerichthof (VGH) hat einen entsprechenden Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Wiesbaden vom Dezember aufgehoben, mit dem das hessische Innenministerium verpflichtet wurde, über den Antrag eines Antragstellers innerhalb von drei Monaten zu entscheiden.

Gegen den Gerichtsbeschluss des VG Wiesbaden hatte das Innenministerium Hessen Beschwerde bei der nächsthöheren Instanz, dem VGH eingelegt. Damit ist nun vom Tisch, dass bereits in den kommenden Tagen über die Lizenzvergabe entschieden werden muss – die Drei-Monats-Frist lief ab Zugang des Beschlusses, also vermutlich ab Anfang Januar. Die Lizenzvergabe wird sich also weiter auf unbestimmte Zeit hinziehen. Eine Info zum Zeitpunkt der Vergabe gibt es von offizieller Stelle noch immer nicht.

Das VG Wiesbaden hatte im Dezember festgestellt, dass der ODS Oddset Deutschland Sportwetten GmbH eine noch längere Verfahrensdauer nicht zuzumuten sei. Über den Antrag sei nicht in angemessener Zeit entschieden worden, ohne dass ein zureichender Grund dafür ersichtlich sei.

Dieser Argumentation folgte der VGH nicht. ODS habe gar keine Beschleunigung des Verfahrens gewollt, sondern vielmehr eine vorläufige Legalisierung oder Duldung ihrer gewerblichen Tätigkeit. Dieses Ziel erreiche ODS nicht, wenn das Innenministerium Hessen ohne inhaltliche Vorgaben zu einer Entscheidung über ihren Konzessionsantrag verpflichtet werde. Die Verpflichtung zu einer Entscheidung binnen der vom Verwaltungsgericht festgelegten Frist würde zu einer Ablehnung des Konzessionsantrags führen, weil das Ministerium derzeit nicht alle für eine Konzessionserteilung erforderlichen Voraussetzungen als erfüllt ansehe. Es käme also absehbar weder zu einer vorläufigen noch zu einer endgültigen positiven Entscheidung für ODS.

Die von der ODS GmbH mit ihrem Hauptantrag verfolgte vorläufige Vorabentscheidung des Ministeriums im Verfahren der Konzessionserteilung, könne nicht zulässig durch eine einstweilige Anordnung nach § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erreicht werden. Als zulässiger Rechtsbehelf bleibe lediglich die Untätigkeitsklage. Eine derartige Klage hat die Sportwettentochter von acht staatlichen Lotteriegesellschaften aber bislang nicht angestrengt.

Blamage für die Länder

Die Begründung des VGH ist insofern interessant, da es darauf verweist, das Innenministerium Hessen würde dezidiert darauf hinweisen, dass ODS nicht die Mindestvoraussetzungen erfüllt. Wenn schon nicht die von den staatlichen Landeslotteriegesellschaften getragene Sportwetten-Tochter Oddset die Voraussetzungen erfüllt – wer soll das dann können? Für die Länder, die für den Glücksspielstaatsvertrag verantwortlich sind, ist das eine Blamage.

Für die Glücksspielbranche bedeutet der Gerichtsbeschluss des VGH, sich weiter in Geduld übern zu müssen. Bis zum 14. März konnten die verbliebenen 41 Bewerber um eine der 20 bundesweiten Lizenzen für Sportwetten Unterlagen beim Innenministerium Hessen abgeben, die dieses als „Nachbesserung“ eingefordert hatte. In einem Schreiben hatte das Ministerium zuvor darauf hingewiesen, dass kein einziger Bewerber die Mindestvoraussetzungen erfülle.

(Dieser Text von mir erschien zuerst auf Sponsors.de und wird hier mit freundlicher Genehmigung sozusagen zweitverwertet; Anmk. d. Verf.)

(Bildquelle: Lupo / Pixelio.de)

Text mit jemandem teilen? Dann... Email this to someoneTweet about this on TwitterShare on FacebookShare on Google+

Noch keine Kommentare

Hinterlasse eine Antwort

Required
Required
Optional

XHTML: Du kannst diese Elemente nutzen: <a href="" title=""> <abbr title=""> <acronym title=""> <b> <blockquote cite=""> <cite> <code> <del datetime=""> <em> <i> <q cite=""> <strike> <strong>